Sie möchten ein Gartenhaus in Mecklenburg-Vorpommern bauen und sind unsicher, ob eine Baugenehmigung nötig ist? Dann ist erste Anlaufstelle die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommerns (LBauO M-V).
Verfahrensfreies Bauen möglich?
Inhaltsverzeichnis
In Paragraf 61 der Bauordnung ist geregelt, welche Gartenhäuser wo ohne Baugenehmigung gebaut werden dürfen. In der Fachsprache heißt das „Verfahrensfreies Bauen“.
Das Gesetz unterscheidet in Innenbereich und Außenbereich. Der Innenbereich ist alles innerhalb einer Ortschaft. Der Außenbereich ist grob gesagt alles andere, z.B. Wald. Hier ein Auszug aus § 61:
Verfahrensfrei sind folgende Gebäude:
– eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m2, außer im Außenbereich
§ 61 I Nr. 1 a) – b) LBauO M-V
Ist Ihr geplantes Gartenhaus größer als 10 m2 benötigen Sie in Mecklenburg-Vorpommern eine Baugenehmigung. Ist es kleiner als 10 m2, darf es meist ohne Baugenehmigung gebaut werden. Welche weiteren Fallstricke bestehen können, lesen Sie im Beitrag über die Baugenehmigung von Gartenhäusern.
Soll das Gartenhaus im Außenbereich stehen, ist immer eine Baugenehmigung nötig.
Was genau ist die Brutto Grundfläche?
Die Brutto Grundfläche ist nach der DIN-Norm definierte Größe. Sie findet vor allem im Hausbau Anwendung. Für ein einfaches Gartenhaus reicht diese Darstellung aus:
Die Brutto Grundfläche berechnet sich in diesem Beispiel wie folgt:
Brutto Grundfläche = 2,7m * 4,7m
In diesem Fall ist die Brutto Grundfläche 12,69 m2 groß. In Mecklenburg-Vorpommern wäre deshalb eine Baugenehmigung notwendig. Wenn man es ganz genau nimmt, die Fläche hinzugerechnet werden, die der Außenputz einnimmt. Gartenhäuser werden jedoch meistens nicht verputzt. Wenn Sie noch immer unsicher sind, wie die Brutto Grundfläche genau berechnet wird, oder ein größeres Gartenhaus haben, kann Ihnen dieser Beitrag über die Definition der Brutto Grundfläche weiterhelfen.
Passende Gartenhäuser für Mecklenburg-Vorpommern finden Sie im Beitrag: Gartenhäuser bis 10 m2
Wie viel Abstand zum Nachbargrundstück (Grenzabstand) muss in Mecklenburg-Vorpommern eingehalten werden?
In Paragraph 6 der Bauordnung Mecklenburg-Vorpommerns werden Abstandsflächen behandelt. Damit ist ein Mindestabstand gemeint, der von Bauwerken zur Grundstücksgrenze eingehalten werden muss. Es gibt allerdings die Möglichkeit, ein Gartenhaus auch ohne Grenzabstand zu bauen.
Ein Gartenhaus darf in Mecklenburg-Vorpommern ohne Abstand zur Grundstücksgrenze gebaut werden, wenn es folgenden Kriterien entspricht:
- Das Gartenhaus hat keine Aufenthaltsräume.
- Es ist hat keine Feuerstätte vorhanden. Feuerstätten sind als Anlagen definiert, die durch die Verbrennung gasförmiger, fester oder flüssiger Stoffe Wärme erzeugen. Also i.d.R. Öfen und Herde.
- Die mittlere Wandhöhe der an die Grundstücksgrenze angrenzenden Wand beträgt maximal 3 Meter.
- Die Gesamtlänge der Seitenwände je Grundstücksgrenze betragen weniger als 9 Meter.
Entspricht Ihr Gartenhaus diesen Kriterien nicht, müssen Sie einen Grenzabstand einhalten. Wie viel Abstand Sie in Mecklenburg-Vorpommern halten müssen, lesen Sie im Beitrag Grenzabstand fürs Gartenhaus.
Fazit
Die Gesetzeslage zum Bau eines Gartenhauses in Mecklenburg-Vorpommern ist einfach. Ist die Brutto-Grundfläche kleiner als 10 m2, kann es verfahrensfrei gebaut werden, also ohne Baugenehmigung. Sie müssen zudem prüfen, ob für das Gartenhaus ein Grenzabstand nötig ist.
Weiterführende Links
- § 61 LBauO M-V (Verfahrensfreie Bauvorhaben)
- § 6 LBauO M-V (Abstandsflächen / Grenzabstand)