Wer in Brandenburg ein Gartenhaus bauen möchte, für den gilt die Brandenburgische Bauordnung. In Paragraf 61 der Bauordnung sind die Voraussetzungen für sogenannte „Genehmigungsfreie Vorhaben“ erläutert. Genehmigungsfrei, oder verfahrensfrei bedeutet, dass das Gartenhaus ohne Baugenehmigung errichtet werden darf.
Genehmigungsfreie Bauvorhaben in Brandenburg
Inhaltsverzeichnis
Im Innenbereich (d.h. innerhalb eines bebauten Ortsteils) gilt, dass ein Gartenhaus maximal einen Brutto-Rauminhalt von 75 Kubikmetern Brutto-Rauminhalt haben darf. Damit ist Brandenburg zusammen mit Bayern das großzügigste Bundesland. Denn ein Gartenhaus mit 75 Kubikmetern ist sehr groß.
Im Außenbereich (alles außerhalb eines Ortsteils) ist in Brandenburg kein genehmigungsfreies Bauen für ein Gartenhaus möglich.
Vorsicht: Selbst, wenn das Gartenhaus ein Raumvolumen von 75 Kubikmetern oder weniger hat, dürfen Sie es nicht einfach so in den Garten stellen. Sie müssen zum einen prüfen, ob das Gartenhaus einen Grenzabstand benötigt (siehe weiter unten). Zum anderen muss geprüft werden, ob es gegen andere baurechtliche Vorschriften verstößt. Wogegen es alles verstoßen kann, etwa örtliche Bebauungspläne, lesen Sie im Artikel über die Baugenehmigung.
Was bedeutet Brutto-Rauminhalt?
Unter Brutto-Rauminhalt versteht man das Raumvolumen. Eine veraltete Angabe ist auch der umbaute Raum. Leider findet man diese Angabe in sämtlichen Online-Shops im Bereich Gartenhaus immer noch.
Was ist der Unterschied zwischen Brutto-Rauminhalt und dem Umbautem Raum?
Im Unterschied zum umbauten Raum umfasst der Brutto-Rauminhalt noch das Volumen der Wände und Decke. Möchten Sie Gartenhaus kaufen, das einen umbauten Raum von knapp 75 Kubikmetern hat, müssen Sie ggf. genau berechnen, ob der umbaute Raum über den 75 Kubikmetern liegt.
Wie viel Abstand zum Nachbarn muss ein Gartenhaus in Brandenburg haben?
Nicht jedes Gartenhaus darf direkt auf die Grundstücksgrenze zum Nachbarn gebaut werden. Unter Umständen müssen Sie einen Grenzabstand einhalten. Keinen Grenzabstand müssen Sie einhalten, wenn ihr Gartenhaus in diese Kategorie fällt:
- Es enthält keinen Aufenthaltsraum.
- Es enthält keine Feuerstätte. Eine Feuerstätte wird definiert als Anlage zur Verbrennung fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe zur Erzeugung von Wärme. Z.B. ein Holz- oder Gasofen. Aber auch ein Gasherd zählen als Feuerstätte.
- Die mittlere Wandhöhe der angrenzenden Wand beträgt maximal 3 Meter.
- Die Länge der Gebäudeseiten, die an das Nachbargrundstück angrenzt, beträgt maximal 9 Meter.
- Die Dachneigung darf ist nicht größer als 45°.
Erfüllt das Gartenhaus diese Kriterien nicht, muss ein Grenzabstand eingehalten werden. Wie groß dieser in Brandenburg sein muss, erfahren Sie im Beitrag – Gartenhaus Abstand zum Nachbarn.
Fazit
Brandenburg hat großzügige Gesetze im Bereich Gartenhäuser. Bis zu einer Größe von 75 Kubikmetern Brutto-Rauminhalt darf ein Gartenhaus in Brandenburg verfahrensfrei gebaut werden. Nichtsdestotrotz müssen die Vorgaben zu Grenzabständen und die allgemeinen Fallstricke bei der Baugenehmigung eines Gartenhauses beachtet werden.
Weiterführende Links
- Brandenburgische Bauordnung: § 61 Abs. 1 Nr. 1 a) BbgBO