Sie sind Saarländer(in) und möchten ein Gartenhaus bauen? Dann müssen Sie die Landesbauordnung (LBO) des Saarlandes beachten.
Verfahrensfreies Bauen
Inhaltsverzeichnis
Paragraf 61 der Saarländischen Bauordnung enthält Vorgaben zu „verfahrensfreiem Bauen“. Darf ein Gartenhaus verfahrensfrei, („genehmigungsfrei“) gebaut werden, ist i.d.R. muss kein Bauantrag eingereicht werden. Es ist Ihre Pflicht zu prüfen, ob ein Grenzabstand (siehe weiter unten) nötig ist, oder das Gartenhaus gegen andere baurechtliche Vorschriften verstößt. Z.B. den örtlichen Bebauungsplan. Der einfachste Weg ist ein Anruf bei Ihrem Lokalen Bauamt. Im Beitrag über die Baugenehmigung können Sie sich vorab informieren.
Paragraf 61 schreibt vor:
„Verfahrensfrei sind: eingeschossige Gebäude bis zu 10 m² Brutto-Grundfläche, außer im Außenbereich“
D.h. ein Gartenhaus darf im Saarland maximal 10 m² groß sein und nur ein Stockwerk haben. Ein zweistöckiges Gartenhaus kommt daher leider nicht in Frage. Falls Sie doch eines haben möchten, müssen Sie das Bauwerk genehmigen lassen.
Steht das Gartenhaus im Außenbereich, also nicht innerhalb einer Ortschaft, ist im eine Baugenehmigung Pflicht.
Brutto-Grundfläche: Definition
Die Brutto-Grundfläche ist die Fläche, der Grundrissebene. Hier eine Veranschaulichung zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche:
Die Brutto-Grundfläche würde im oberen Beispiel wie folgt berechnet werden:
Brutto Grundfläche = 2,7m * 4,7m
Ist ein Grenzabstand nötig?
Nicht jedes Gartenhaus darf direkt auf die Grenze zum Nachbarn gebaut werden. Der Gesetzgeber schreibt für manche Bauten einen Abstand vor, der von der Grundstücksgrenze zu halten ist. In der Fachsprache spricht man von Abstandsflächen oder einem Grenzabstand.
Auf hierfür hat die Saarländische Landesbauordnung eine Antwort. Nach Paragraph 8 der Landesbauordnung gilt, dass ein Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn es diese Kriterien erfüllt:
- Die mittlere Wandhöhe beträgt 3 Meter oder weniger.
- Der Brutto-Rauminhalt beträgt 30 Kubikmeter oder weniger.
- Die Gesamtlänge der Seitenwände je Grundstücksgrenze beträgt maximal 12 Meter. Insgesamt dürfen die an das Nachbargrundstück angrenzenden Seiten maximal 15 Meter lang sein.
(Quelle: § 8 Abs. 2 LBO Saarland)
Wenn das Gartenhaus diesen Kriterien nicht entspricht, muss es mit Abstand zur Grundstücksgrenze platziert werden. In der Regel beträgt der Abstand 3 Meter. Er kann sein, dass er größer sein muss. Mehr Informationen zum Grenzabstand im Saarland lesen Sie im Beitrag Grenzabstand.
Wie viel kostet eine Baugenehmigung für ein Gartenhaus?
Eine Baugenehmigung im Saarland kostet wie in allen Bundesländern Geld. Die Kosten bestehen aus jenen für den Bauantrag plus den Verwaltungsgebühren des Bauamts.
Die Verwaltungsgebühren
Laut dem saarländischen Gebührenverzeichnis beträgt die Gebühr für die „Bearbeitung eines Bauantrags und die Erteilung der Baugenehmigung“:
- „für je angefangene 500 Euro des Rohbauwertes“ 3,70 €
- und sofern der Rohbauwert nicht ermittelt werden kann „für je angefangene 500 Euro der Herstellungskosten“ 2 €
- mindestens jedoch 65 €
Somit ist es nahezu sicher, dass die Verwaltungsgebühr für Ihr Gartenhaus bei 65 € liegen wird.
Die Erstellung des Bauantrags
Das Erstellen eines Bauantrags ist wesentlich teurer. Das Erstellen des Bauantrags darf nur von einer bauvorlageberechtigten Person unternommen werden. Hierfür liegen die Kosten, abhängig von der Größe des Gartenhauses bei ca. 800 €. Alternativ können Sie einen Bauantragsservice nutzen.
Fazit
Im Saarland darf ein Gartenhaus im Innenbereich maximal 10 Quadratmeter groß sein, um sich für verfahrensfreies Bauen zu qualifizieren. Größere Gartenhäuser oder jene im Außenbereich benötigen immer eine Baugenehmigung. Zusätzlich kann es sein, dass Ihr Gartenhaus einen Grenzabstand einhalten muss.